I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen ”MyHope – Unterstützung für Kinder in Äthiopien“
  2. Er hat seinen Sitz in Aigen im Ennstal und erstreckt seine Tätigkeit weltweit.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

II. Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung und Hilfe – insbesondere zur Selbsthilfe – von bedürftigen Kindern in Äthiopien. Die Hilfe soll vor Ort durch karitative Maßnahmen erbracht werden.
  2. Der Verein verpflichtet sich, die einschlägigen Gesetze zum Schutz der Kinder in den Staaten des Wirkens des Vereines strikt einzuhalten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

III. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Aufbau und Betrieb einer Homepage zur Erreichung des Vereinszwecks,
    b) Abhalten von Vorträgen, Gesprächen, Veranstaltungen,
    c) Herausgabe von Newslettern und Publikationen,
    d) Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, welche ähnliche und/oder komplementäre Ziele im In- und Ausland haben.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Übernahme von Patenschaften für Kinder,b
    b) Übernahmen von Projektpatenschaften.
    c) Aufwandsabgeltung und Kostenübernahmen,
    d) Spenden, Förderungen, Sammlungen,
    e) Erträge aus Veranstaltungen, aus Projektarbeit für und mit anderen Vereinen und aus vereinseigenen Unternehmungen,
    f) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
  4. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für die in den Statuten festgelegten Zwecke zu verwenden.
  5. Die Gewährung von Gewinnanteilen oder sonstiger Zuwendungen an Mitglieder des Vereins aus Mitteln des Vereins ist ausgeschlossen.
  6. Die zur Kontrolle des Projektes erforderlichen Reisen von Vereinsorganen werden nach Maßgabe der Notwendigkeit vom Verein getragen, soferne die Kontrollreisen und die Kostenübernahme durch den Verein vorab vom Vorstand beschlossen wurden. Der Zweck der Reisen hat ausschließlich den Zielen des Vereins zu dienen. Reisekosten und Aufenthaltsspesen werden diesfalls im angemessenen Umfang übernommen.

IV. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und eine Funktion innehaben.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche die Vereinstätigkeit durch Übernahme einer Patenschaft und Zahlung von regelmäßigen Patenschaftsbeiträgen fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, welche aufgrund besonderer Verdienste um den Verein als solche ernannt werden.

V. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, welche zurErreichung des Vereinszweckes aktiv beitragen und mitarbeiten wollen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, welche sichverpflichten, den Vereinszweck durch alljährliche Zuwendungen finanziell zu unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder sind solche physische oder juristische Personen, welche wegenihrer besonderen Verdienste um die Erreichung der Vereinsziele vom Vorstand auf Vorschlag des Obmannes oder seines Stellvertreters oder von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
  4. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Übernahme einer Patenschaft führt jedoch automatisch zum Vereinsbeitritt als außerordentliches Mitglied. Die Übernahme einer Patenschaft kann jedoch ohne Angabe von Gründen vom Vorstand verweigertwerden.
  5. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch ordentliche Kündigung und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen und ist mittels rekommandierten Briefes an den Vorstand des Vereines bekannt zu geben, maßgeblich für die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit ist das Datum des Postaufgabestempels. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist sie zum nächsten möglichen Austrittstermin wirksam.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vereinsjahres mittels rekommandierten Briefes kündigen. Maßgeblich für die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit ist das Datum des Postaufgabestempels. Erfolgt die Kündigung verspätet, ist sie zum nächsten möglichen Austrittstermin wirksam.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Wochen mit der Zahlung der Patenschaftsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Patenschaftsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
  7. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von den im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verpflichtungen sowie der Zahlung der für die laufende Mitgliedschaft noch zu erhebenden Patenschaftsbeiträge. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche aus seiner ehemaligen Mitgliedschaft.

VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, mit Ausnahme der Vorstandssitzung.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung des Stimmrechtes mittels schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  8. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Patenschaftsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

VIII. Rechnungsjahr

  1. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der konstituierenden Generalversammlung und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember.
  2. In der Folge ist das Vereinsjahr das Kalenderjahr.

IX. Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Generalversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der Beirat,
    d) die Rechnungsprüfer,
    e) das Schiedsgericht.

X. Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
  2. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c) Verlangen des(r) Rechnungsprüfer, binnen acht Wochen statt.
  4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns, bei dessen Verhinderung des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

XI. Aufgaben der Generalversammlung

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Beschlussfassung über den Voranschlag,
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
    c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
    d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,
    e) Entlastung des Vorstands,
    f) Beschlussfassung über Statutenänderungen,
    g) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins,
    h) Die Beschlussfassung dahingehend, dass bei Wegfall allfälliger begünstigter Zwecke das Vereinsvermögen Begünstigten im Sinne der BAO zukommen muss,
    i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

XII. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer sowie Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, welches die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, ist jedes sonstige Vorstandsmitglied berechtigt, den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Bei Verhinderung der persönlichen Teilnahme eines Vorstandmitgliedes ist im Ausnahmefall die Stimmabgabe auch mittels Telefon oder VoiP zulässig.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, welches die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

XIII. Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben und Beschlussfassungen zu, welche nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere nachfolgende Angelegenheiten:
    a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben,
    b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
    c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
    d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
    e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
    g) Verleihung sowie Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    h) Aufnahme und Kündigung von Vertrauenspersonen des Vereins in Äthiopien.

XIV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter.

XV. Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern, die vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Beirat ein anderes wählbares Mitglied des Vereines für die restliche Funktionsperiode in den Beirat kooptieren; dieses Beiratsmitglied ist jedoch von der nächsten Generalversammlung durch Wahl zu bestätigen. Dem Beirat gehören Kraft ihres Amtes der Obmann und sein Stellvertreter an.
  2. Der Beirat hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ab. Eine Sitzung des Beirates muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von zumindest einem Drittel der Beiratsmitglieder verlangt wird.
  3. Die Sitzungen des Beirates werden vom Obmann, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  4. Den Vorsitz im Beirat führt der Obmann. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Beirat ist das beratende Organ des Vereins. Es hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand im Bezug auf alle Maßnahmen, welche die Tätigkeit und die Arbeitsweise des Vereins im Sinne des angestrebten Zieles erfolgreicher gestalten sollen, zu beraten.
  6. Der Beirat ist auch das den Vorstand unterstützende Organ des Vereins in allen organisatorischen Angelegenheiten. Dem Beirat obliegt es demnach, mit dem Vorstand in Zusammenhang mit der Durchführung sämtlicher Aktivitäten, die geeignet sind, den Vereinszweck zu erfüllen, zusammenzuarbeiten.

XVI. Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

XVII. Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

XVIII. Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist ausschließlich für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden und soll einer Organisation zufallen, welche gleiche oder ähnliche karitative Ziele wie dieser Verein verfolgt.